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BGH, 15.01.2003 - II ZB 13/00 (3) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Kostentragung bei Einlegung eines erfolglosen Rechtsmittels - Anfechtung eines unanfechtbar gewordenen Beschlusses - Notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit - Außergerichtliche Kosten außenstehender Aktionäre
- Judicialis
FGG § 13 a Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 118 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 13 a; AktG § 307
Erstattung der Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre in einem offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausgleichs-/Abfindungsverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Kostentragung bei außerordentlicher sofortiger Beschwerde gegen einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluss
Verfahrensgang
- BGH, 24.09.2001 - II ZB 13/00
- BGH, 11.02.2002 - II ZB 13/00
- BGH, 11.09.2002 - II ZB 13/00
- BGH, 15.01.2003 - II ZB 13/00 (3)
Papierfundstellen
- DB 2003, 1107
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.01.2002 - II ZB 5/01
Beschwerde - Kosten des Beschwerdeverfahrens - Beschwerderücknahme
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr.